Im Kanton Aargau ist der Gemeinderat zugleich Vormundschaftsbehörde. Er ordnet vormundschaftliche Massnahmen an, sofern das Gesetz solche vorsieht oder eine Person nicht mehr in der Lage ist, selbst zu handeln. Vormundschaftliche Massnahmen können auch auf eigenes Begehren der betroffenen Person errichtet werden.

Es wird zwischen Vormundschaften, Beiratschaften und Beistandschaften unterschieden.

Bei Fragen wenden Sie sich an die Gemeindekanzlei.


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