Hundehaltung
Es sind folgende Bestimmungen zu beachten:
§ 28 Polizeireglement
Es ist verboten, Hunde auf Gehwegen, in öffentlichen Anlagen oder auf privatem Grund ohne Einverständnis des Grundeigentümers versäubern zu lassen.
Hundehalter sind verpflichtet, Hundekot einzusammeln und zweckmässig zu beseitigen.
§ 29 Polizeireglement
Das unbeaufsichtigte Laufen lassen von Hunden ist verboten.
Auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen, im Wald und am See, sind Hunde an der Leine zu führen.
Wird durch einen Hund Schaden angerichtet, wird dessen Eigentümer bestraft.