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Einbürgerung

Ordentliche Einbürgerung

Eingebürgert werden kann nur, wer

  1. in die schweizerischen und aargauischen Verhältnisse eingegliedert ist;
  2. mit den schweizerischen und aargauischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;
  3. die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die öffentlichen und privaten Pflichten erfüllt;
  4. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Im Kanton Aargau gelten folgende Wohnsitzvoraussetzungen für die Einbürgerung von Ausländern:

  • 10 Jahre in der Schweiz (Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt)
  • 5 Jahre im Kanton Aargau
  • 3 Jahre ununterbrochen am Wohnort (im Zeitpunkt der Gesuchstellung).

Ein Gesuch um Einbürgerung muss auf dem offiziellen Formular beim Gemeinderat des Wohnortes gestellt werden. Gesuchsformulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.

Dienstleistung:

Erleichterte Einbürgerung

Gesuchssteller/innen sind insbesondere ausländische Ehegatten von schweizerischen Ehepartnern sowie ausländischer Kinder eines schweizerischen Elternteils.

Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung muss auf dem offiziellen Formular beim Bundesamt für Migration eingereicht werden. Gesuchsformulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.

Dienstleistung:


Zuständige Abteilung