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Inventarwesen

Aufnahme und Ausfertigung von Steuerinventaren in Todesfällen
(§ 210 ff Steuergesetzgebung des Kantons Aargau)

Beim Tod eines Steuerpflichtigen muss die Gemeindekanzlei ein Steuerinventar erstellen. In Ausnahmefällen, wo das Gesetz (Zivilgesetzbuch) dies vorsieht, kann auch ein Öffentliches Inventar oder ein Sicherungsinventar als Erbschaftsinventar erforderlich sein.

Auskunft über die Inventarverfahren gibt die Gemeindekanzlei.

Dienstleistung:

Informationen des Kantonalen Steueramtes zur den steuerlichen Folgen bei Todesfällen


Zuständige Abteilung