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Abgabe der Steuererklärung / Gesuch um Fristerstreckung

Fristerstreckungsgesuch Steuererklärung

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung bis zur angegebenen Frist einzureichen, kann in begründeten Fällen ein Fristerstreckungsgesuch beim Gemeindesteueramt gestellt werden.

Für Fristerstreckungsgesuche gilt folgende Regelung:

  • Fristerstreckungsgesuche bis 30. Juni von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 31. März (unselbständig Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.
  • Fristerstreckungsgesuche bis 31. Oktober von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 30. Juni (selbständig Erwerbende, Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.

Darüber hinausgehende Fristerstreckungsgesuche werden bewilligt, wenn sie stichhaltig begründet sind. Der Entscheid – Gutheissung oder Ablehnung – wird in jedem Fall schriftlich mitgeteilt.

Fristerstreckung Einreichung Steuererklärung

 

Ihr Steueramt Beinwil am See.


Zuständige Abteilung