Bedingtes Feuer- und Feuerwerksverbot
Gemäss Mitteilung des Departements Gesundheit und Soziales verfügt dieses ab Donnerstag, 27. August 2026, 12.00 Uhr:
- Das Feuern aller Art im Wald und an Waldrändern (Mindestabstand zum Waldrand 50 Meter) ist im gesamten Gebiet des Kantons Aargau verboten. Davon ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills.
- Im gesamten Gebiet des Kantons Aargau ist im Siedlungsgebiet und im Offenland Feuern in unbefestigten Feuerstellen verboten. Erlaubt ist die Verwendung von Kohle-, Gas- und Elektrogrills.
- Das bedingte Feuerverbot gilt bis auf Widerruf.
- Das vom 27. Juli 2026 verfügte absolute Feuer- und Feuerwerksverbot wird aufgehoben und durch das bedingte Feuerverbot ersetzt.
Merkblatt Verhalten bei Trockenheit (Gefahrenstufe 4 von 5, bedingtes Feuerverbot)
Allgemeinverfügung (Medienmitteilung) Kanton Aargau