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Bedingtes Feuer- und Feuerwerksverbot

Gemäss Mitteilung des Departements Gesundheit und Soziales verfügt dieses ab Donnerstag, 27. August 2026, 12.00 Uhr:

  • Das Feuern aller Art im Wald und an Waldrändern (Mindestabstand zum Waldrand 50 Meter) ist im gesamten Gebiet des Kantons Aargau verboten. Davon ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills.
  • Im gesamten Gebiet des Kantons Aargau ist im Siedlungsgebiet und im Offenland Feuern in unbefestigten Feuerstellen verboten. Erlaubt ist die Verwendung von Kohle-, Gas- und Elektrogrills.
  • Das bedingte Feuerverbot gilt bis auf Widerruf.
  • Das vom 27. Juli 2026 verfügte absolute Feuer- und Feuerwerksverbot wird aufgehoben und durch das bedingte Feuerverbot ersetzt. 

Merkblatt Verhalten bei Trockenheit (Gefahrenstufe 4 von 5, bedingtes Feuerverbot)

Allgemeinverfügung (Medienmitteilung) Kanton Aargau