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Besuchsaufenthalt

Besuchsaufenthalt für visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer

Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher (max. 2 x 3 Monate pro Kalenderjahr) in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise beim der am Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einen Visumsantrag stellen. Die Schweizer Vertretung entscheidet, ob der Gesuchsteller eine Garantieerklärung benötigt.

Falls dies zutrifft, muss die visumspflichtige Person das Formular "Garantieerklärung" an ihre Gastgeber in der Schweiz weiterleiten. Die Gastgeber geben das durch sie ergänzte Gesuch am Schalter der Einwohnerkontrolle zur Prüfung ab. Diese leitet das Gesuch an das Migrationsamt Kanton Aargau weiter. Über die Visumserteilung entscheidet die Schweizer Auslandvertretung.

Die Gebühr beträgt CHF 60.85 und ist durch den Gastgeber bei der Einwohnerkontrolle zu bezahlen.

Dienstleistung


Zuständige Abteilung