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Einsprachen Steuerveranlagungen

Gegen Verfügungen über die Steuerpflicht und gegen Veranlagungen können die steuerpflichtigen Personen bei der zuständigen Veranlagungsbehörde (Steuerkommission) schriftlich Einsprache erheben.

Einsprachen sind innert 30 Tagen einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden. Die im Gesetz vorgesehenen Fristen beginnen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tag zu laufen und gelten als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde (Poststempel).

Die Einsprache muss einen Antrag enthalten, aus dem hervorgeht, gegen welche Punkte der Veranlagung sich die Einsprache richtet. Zudem sind die einzelnen Positionen zu begründen und mit allfälligen Beweismitteln zu versehen.


Zuständige Abteilung